Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss vom 29.03.1994
2. Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vom 26.05.2009
3. Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vom 18.12.2012
4. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Behörden vom 27.05.2014
Sachdarstellung:
Zu 1.)
Der Rat der
Stadt Nienburg/Weser befasst sich bereits seit 1994 mit dem Bebauungsplan Nr.
104 „Segelwiesen“. Ziel des Bauleitplanverfahrens war und ist, im Gebiet der
Segelwiesen, begrenzt durch die Hannoversche Straße im Süden, den
Bärenfallgraben im Westen und den Steinhuder Meerbach im Osten, ein
innerstädtisches Wohngebiet im Sinne einer qualifizierten Nachverdichtung zu
realisieren. Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt Nienburg/Weser in seiner
Sitzung am 29.03.1994 erstmalig den Aufstellungsbeschluss gefasst.
Die
ursprüngliche Planung datiert aus dem Jahr 2009. Der Rat der Stadt
Nienburg/Weser hat in seiner Sitzung am 26.05.2009 erneut den
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst sowie die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige
Beteiligung der Behörden nach§ 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die frühzeitige
Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte am 25.06.2009 im Rahmen einer
Bürgerversammlung sowie als Aushang vom 22.06.2009 bis einschließlich 03.07.2009;
die frühzeitige Beteiligung der Behörden wurde zeitgleich vom 11.06.2009 bis
einschließlich 20.07.2009 durchgeführt.
Das Bauleitplanverfahren wurde danach
zunächst nicht weiter betrieben, da zum 01.03.2010 das neue
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft getreten ist. § 78 des WHG verfolgt
bundeseinheitlich das Ziel, dass die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
nicht durch die Ausweisung von Bauland sowie die Errichtung oder Erweiterung
baulicher Anlagen ausgehöhlt wird und damit ein wirksamer Hochwasserschutz ins
Leere läuft. Grundsätzlich gilt daher, dass in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in
Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt ist.
Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen
eine Ausnahme zugelassen werden. Danach kann die Behörde die Ausweisung neuer
Baugebiete zulassen, wenn u.a. nach Ziff. 1 keine anderen Möglichkeiten der
Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Der
Ausnahmetatbestand kann für das betreffende Plangebiet nicht geltend gemacht
werden, da in der Stadt Nienburg/Weser im Sinne des WHG noch weiteren Flächen
für die Siedlungsentwicklung zu Verfügung stehen.
Die Regelungen des
WHG gelten indes für Überschwemmungsgebiete, bei denen alle 100 Jahre mit einem
solchen Ereignis zu rechnen ist (HQ100-Gebiete). HQextrem-Gebiete,
d.h. Gebiete, bei denen statistisch eine solches Ereignis noch seltener ist,
sind von den Regelungen des WHG nicht berührt.
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben wurde der Bebauungsplanentwurf
überarbeitet und zur Beratung eingebracht. Der Rat der Stadt Nienburg/Weser hat
in seiner Sitzung am 18.12.2012 erneut den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 104 der Stadt Nienburg/Weser gefasst und die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörde gefasst.
Im weiteren Verfahren wurden verwaltungsseitig verschiedene Ansätze für
eine Bebauung und Erschließung des Gebietes, z. B. die durchaus kontrovers
diskutierte hochwasseraffine Bebauung oder „Leben am Wasser“, entwickelt und
sehr umfangreich zur Beratung in die Gremien eingebracht. Aus unterschiedlichen
Gründen wurden diese Planungskonzepte nicht weiterverfolgt, sondern der
Bebauungsplanentwurf wurde auf Grundlage verschiedener Leitbeschlüsse im Jahr
2013 überarbeitet.
Der Rat der Stadt Nienburg/Weser hat sich mit diesem erneut
überarbeiteten Bebauungsplanentwurf in seiner Sitzung am 27.05.2014 befasst,
dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt und die erneute frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen. Der Geltungsbereich des
Plangebietes wurde bei diesem Bebauungsplanentwurf insbesondere im
nordwestlichen Bereich zum Bärenfallgraben entlang der Grenze des gesetzlich
festgelegten Überschwemmungsgebietes sehr deutlich verkleinert.
Der Rat der Stadt Nienburg/Weser hat sich erneut mit dem
Bauleitplanverfahren in seiner Sitzung am 29.05.2018 befasst. In dieser Sitzung
wurde die Historie des Verfahrens sehr umfassend dargelegt. Nach Beratung hat
der Rat der Stadt Nienburg/Weser die Grundsatzentscheidung gefasst, das weitere
Verfahren ohne Investor zu führen und den Bebauungsplanentwurf gemäß Variante
II auszuarbeiten, sowie die Eigentümer im Plangebiet vor Einholung des
Aufstellungs- und Umlegungsbeschluss zu informieren, [siehe Beschlussvorlage 6/032/2018].
Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde versäumt, dass der Rat
der Stadt Nienburg/Weser in der Sitzung am 27.05.2014 sich mit der Thematik der
zuvor gefassten Aufstellungsbeschlüsse vom 29.03.1994 und vom 26.05.2009 hätte
befassen und zumindest den verkleinerten Geltungsbereich hätte beschließen
müssen. Insgesamt stehen so drei Aufstellungsbeschlüssen nebeneinander. Hinzu
kommt, dass die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und
der Behörden eingegangenen Stellungnahmen, die im Sinne des Planungsrechts
Belange darstellen, dem Rat der Stadt Nienburg/Weser nicht zur Kenntnis gegeben
und bewertet wurden. Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Verletzung von
Verfahrens- und Formschriften diese Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des
Flächennutzungsplans und der Satzung nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn
entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde
bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht
zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn dieser Mangel
offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
Eine Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist nicht erfolgt, so
dass es sich um einen beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des
Baugesetzbuches handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit des
Bauleitplanverfahrens und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz für die
Bürgerinnen und Bürger wird verwaltungsseitig empfohlen, die vorangegangenen
Beschlüsse aufzuheben. Sämtliche zuvor eingegangenen Stellungnahmen werden
nicht mehr bewertet.
Zu 2.) - 5.)
Ziel des
Bebauungsplans ist die Ausweisung hochwertiger Wohnbauflächen auf
innerstädtischen Brachflächen.
Der
Aufstellungsbeschluss berücksichtigt den aktuellen Geltungsbereich des
Plangebietes. Die Verwaltung empfiehlt, das Bauleitplanverfahren neu
einzuleiten und den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Da ein Bebauungsplan nach
Maßgabe des § 8 Abs. 2 BauGB sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln muss,
bedarf es zudem der Änderung des Flächennutzungsplans. Dies erfolgt in einem
gesonderten Bauleitplanverfahren zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 8 (siehe Vorlage 6/100/18). Zudem wird
empfohlen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
im Rahmen einer konventionellen Bürgerversammlung sowie eines Aushangs für die
Dauer eines Monats durchzuführen.
Für die
Erstellung weiterer erforderlichen Planunterlagen wie Kartierung von Flora und Fauna
sowie die Erstellung eines hydraulischen Konzeptes als Grundlage für die
Antragstellung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG sind weitere
Haushaltsmittel erforderlich, die bereits im Haushalt berücksichtigt sind und
planmäßig zur Verfügung stehen.
Zur Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 29.11.2018 wurde ein Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis
90 / Die Grünen eingebracht, bei der Aufstellung des Bebauungsplans bestimmte
ökologische Qualitätskriterien zu berücksichtigen, vor allem eine CO2-neutrale
Bauweise. Der Antrag ist als Anlage 13 dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Weiterhin wurden im Laufe der politischen
Beratung der ursprünglichen Beschlussvorlage Nr. 6/089/2018 weitere Vorschläge
gemacht, welche von der Verwaltung im Verlauf des weiteren Verfahrens bis zum
Offenlagebeschluss geprüft und gegebenenfalls in eine den politischen Gremien
vorzulegende Entwurfsfassung einzuarbeiten sind. Hierzu gehören:
Weitere erörterte Anregungen, die hier nicht
aufgeführt sind, ergeben sich aus dem noch zu erstellenden und von Ausschuss
für Stadtentwicklung zu genehmigenden Protokoll der Sitzung am 29.11.2018. Auch
diese Punkte werden im Zuge der weiteren Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 104
„Segelwiesen“ von der Verwaltung geprüft und bei Machbarkeit in den
Bebauungsplanentwurf zum Auslegungsbeschluss eingearbeitet.
Anlagen:
Anlage 1 Entwurf Bebauungsplan Nr. 104
„Segelwiesen“ Großformat
(nur
digital verfügbar)
Anlage 1* Entwurf Bebauungsplan Nr. 104
„Segelwiesen“ A 4 -Format
Anlage 2* Entwurf Begründung Nr. 104 „Segelwiesen“
Anlage 3* Zeitplan
Anlage 4* Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Anlage 5* TÜV Nord Aktualisierung
Anlage 6* TÜV Nord Verkehrslärm
Anlage 7* TÜV Nord Gewerbelärm
Anlage 8* TÜV Nord Sport-/Freizeitlärm
Anlage 9* hydraulisches Gutachten
Anlage 10* BGU Kurzbericht Schadstoffbelastung
Anlage 11* BGU Geotechnisches Gutachten
Anlage 12* BGU Geotechnischer Kurzbericht
Anlage 13 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 /
Die Grünen zum Bebau-ungsplan Nr. 104 „Segelwiesen“ (TOP 7 der Sitzung des
Ausschus-ses für Stadtentwicklung am 29.11.2018)
*) Die
Anlagen 1 – 12 wurden bereits mit der ursprünglichen Beschlussvorlage 6/089/2018
in Papierform vorgelegt. Die Gremienmitglieder werden gebeten diese Unterlagen
zu den Sitzungen, in welchen die vorliegende Beschlussvorlage 6/089/2018/1
behandelt wird, mitzubringen. Im Ratsinformationssystem sind diese Anlagen auch
unter der geänderten Beschlussvorlage 6/089/2018/1 abrufbar, allerdings wurde
darauf verzichtet, die Nummerierung der Anlagen entsprechend anzupassen, so
dass Sie hier weiterhin das Nummerierungsschema „Anlage X zur Vorlage
6/089/2018 vorfinden“. Dies gilt nicht für die neu hinzugefügte Anlage Nr. 13.