hier:
1. Aufstellungsbeschluss
2. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 198 - Ortsteil Holtorf
- „Zur Krone“ wird einschließlich Begründung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Anlage 1
und 2) aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren auf
Grundlage des § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Der
Geltungsbereich ergibt sich aus der zeichnerischen Festsetzung des
Planvorentwurfes (Anlage 1).
2. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Anlehnung an § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 BauGB wird im Rahmen eines zweiwöchigen Aushangs des Planvorentwurfs mit
Begründung und einer öffentlichen Informationsveranstaltung durchgeführt, wobei
die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird.
3. Allgemeines Ziel und Zweck der Planung ist
die Deckung des auf den Ortsteil Holtorf bezogenen allgemeinen Wohnbedarfs. Die
im Plangebiet befindlichen Grundstücksflächen sollen nach Aufgabe der bisherigen
Nutzung städtebaulich mit einer dem Umfeld verträglichen Nutzung neu geordnet
werden.
4. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der
Stadt Nienburg/Weser wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 198 - Ortsteil
Holtorf - „Zur Krone“ angepasst.
5. Vor Satzungsbeschluss ist ein
Städtebaulicher Vertrag i.S.v. § 11 BauGB zwischen Stadt und Vorhabenträger
abzuschließen.
Sachdarstellung:
Anlass für
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 198 – Ortsteil Holtorf - „Zur Krone“
ist das Herantreten des Eigentümers der im Plangebiet gelegenen Flurstücke an
die Stadt Nienburg/Weser zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der
Verdener Landstraße 245. Der Eigentümer plant auf der Grundlage des damit
erzeugten Planungsrechtes nach Aufgabe der bestehenden Gastronomie (Hotel „Zur
Krone“) eine Nachverdichtung zum Zwecke der Deckung des in Nienburg erkennbaren
Wohnbedarfs.
Die im
Plangebiet bereits baulich beanspruchten Grundstücksflächen sollen auf der Grundlage
der Aufstellung des Bebauungsplanes einer den heutigen Anforderungen an ein
kosten-, flächen- und energiesparendes Bauen entsprechenden baulichen Nutzung zugeführt
werden. Energetisch nicht sinnvoll nutzbare bauliche Anlagen sollen in diesem
Zusammenhang abgerissen und durch neue Gebäude ersetzt werden, welche die
heutigen Anforderungen der Dämmung und technischen Ausstattung aufweisen werden.
Dies trifft u.a. für das Hotelgebäude zu.
Neben der
Art der baulichen Nutzung (Wohnen) sollen auch die sich aus der unmittelbaren
Umgebung ergebenden prägenden Maße der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und
Zahl der Vollgeschosse (I-II) in den Bebauungsplan aufgenommen werden, um eine
hinreichende Integration der hinzutretenden Bebauung in den Siedlungsbereich zu
gewährleisten.
Entsprechend
der prägenden Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA)
gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Die
Überbaubarkeit der Grundstücke der Allgemeinen Wohngebiete ist mit einer GRZ von
0,4 der umgebenden, bereits bestehenden Bebauung entsprechend angesetzt, um eine
örtlich angemessene, bauliche Dichte und Integration in den Siedlungszusammenhang
zu erreichen und dem städtebaulichen Ziel der Förderung der Innenentwicklung
hinreichend Rechnung zu tragen. Bezugnehmend auf die umliegende bauliche
Situation und dem mit diesem Bebauungsplan verfolgten Planungsziel der v.g. Förderung
einer maßvollen Innenentwicklung soll eine ein- bis zweigeschossige und offene
Bauweise im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete ermöglicht werden.
Durch diese
Festsetzungen wird sichergestellt, dass die hinzutretenden baulichen Anlagen in
den Siedlungszusammenhang im westlichen Anschluss an die Verdener Landstraße
städtebaulich verträglich integriert werden können.
Die auf das
Gebiet wirkenden Immissionen (Schall und Geruch) wurden mit Blick auf deren
Auswirkungen gutachterlich untersucht. Diese Gutachten liegen dieser Vorlage als
Anlagen bei. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden im Bebauungsplan u.a. in
Form der
Festsetzung aktiver und passiver Maßnahmen zum Schallschutz berücksichtigt.
Darüber
hinaus werden die Belange des Artenschutzes und der Entwässerung berücksichtigt.
Die entsprechenden Gutachten bzw. Konzepte befinden sich jedoch noch in der
Bearbeitung, sodass die Ergebnisse zur öffentlichen Auslegung dargelegt werden
können.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten
Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes
abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder
ergänzt ist. Hierbei darf die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall stellt der
derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Nienburg/Weser vom 21.06.2006 im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen dar.
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB, im Wege der
Berichtigung angepasst.
Anlagen:
Anlage 1: Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 198
Anlage 2: Begründungsvorentwurf
Anlage 3: Schallgutachten
Anlage 4: Geruchsgutachten
Die Anlagen 3 und 4 werden aus Gründen des
Ressourcenschutzes nur digital bereitgestellt und können bei Bedarf von
Gremienmitgliedern bei der Stadtverwaltung angefordert und nachgeschickt
werden.