Hier: Beschluss über eine Veränderungssperre
Beschlussvorschlag:
Die in Anlage 1 beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.17 "Um die
Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße"-5. Änderung wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16
Abs.1 i.V.m. §17 Abs.1 BauGB beschlossen.
Sachdarstellung:
Für den
Bereich zwischen Bürgermeister-Stahn-Wall, Leinstraße, Georgstraße und Lange
Straße soll im Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 02.12.2021
der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.17 „Um die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße“
5.Änderung gefasst werden. Mit dem Beschluss über eine Veränderungssperre
sollen die Planungsabsichten für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
Nr.17„Um die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße“ –5. Änderung gesichert werden.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Um die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße“ 5.
Änderung (siehe Vorlage 6/048/2021) verfolgt insbesondere folgendes Ziel:
-
Sicherung
der historischen stadtbildprägenden Gebäude
Der Erlass
einer Veränderungssperre soll sicherstellen, dass im Plangebiet Gebäude weder
errichtet noch rückgebaut werden können, wenn sie den Planungszielen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes 17 „Um die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße“ – 5.
Änderung zuwiderlaufen. Aufgrund der derzeitigen planungsrechtlichen Situation müssten
ohne eine Veränderungssperre Baugesuche für Bauvorhaben oder Gebäudeabrisse positiv
beschieden werden.
Mit
öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist es möglich, bei
Bedarf Instrumente der Plansicherung wie Zurückstellung von Baugesuchen gem.
§15 BauGB oder den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB anzuwenden.
Durch den zuvor erwähnten Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 17 „Um
die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße“ 5. Änderung und dessen öffentliche
Bekanntmachung liegen die Voraussetzungen gem. §14 Abs.1 BauGB für den Erlass
einer Veränderungssperre parallel vor. Die Veränderungssperre soll für den in
der Satzung beschriebenen Geltungsbereich (siehe Anlage 2) gelten, da die
Möglichkeit besteht, dass dort Bauvorhaben durchgeführt oder Maßnahmen
ergriffen werden, die nicht den Planungszielen entsprechen könnten. Nach §17
Abs.1 BauGB gilt die Veränderungssperre zunächst für 2 Jahre. Diese kann aber
um ein Jahr verlängert werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die
Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§17 Abs. 2 BauGB).
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes wird die Veränderungssperre außer Kraft
gesetzt.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung
über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.17
"Um die Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße"-5. Änderung
Anlage 2:
Geltungsbereich für die Veränderungssperre