Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Nienburg/Weser nimmt den Änderungs- und
Ergänzungsentwurf 2014 für das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)
zur Kenntnis und gibt dazu eine Stellungnahme entsprechend des Entwurfs in
Anlage 8 – kursiv gedruckter Teil – ab.
Sachdarstellung:
Eingereichte Unterlagen
Mit
Schreiben vom 29.07.2014 hat der Landkreis Nienburg die Aufforderung des
Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 24.07.2014 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der
Änderung und Ergänzung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) der Stadt
Nienburg/Weser zugesandt [s. Anlage 1].
Das LROP
enthält im Sinne von § 8 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) Festlegungen zur
Raumstruktur auf Landesebene, insbesondere zur anzustrebenden Siedlungsstruktur
(z. B. zentrale Orte, Achsen), zur anzustrebenden Freiraumstruktur (z. B.
großräumig übergreifende Freiräume, Standorte für die vorsorgende Sicherung
sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen)
sowie den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur (z. B. Verkehrsinfrastruktur
und Umschlaganlagen von Gütern, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur). Die
Festlegungen zur Raumstruktur erfolgen in Form sog. Ziele der Raumordnung,
Grundsätze der Raumordnung und sonstiger Erfordernisse der Raumordnung [vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 – 4 ROG]. Die
Festlegungen des LROP sind einerseits von Bedeutung für die Aufstellung und
Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP), für welches der Landkreis
zuständig ist, andererseits aber auch für die Bauleitplanung der Städte und
Gemeinden, denn in § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) heißt es, dass die
Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind (sog. Anpassungsgebot).
Insofern ist eine Auseinandersetzung mit den anstehenden Änderungen des LROP für
die Stadt von Bedeutung.
Das LROP
besteht aus einem Textteil, Kartenteile, welche als Anlage zum Textteil dazu
gehören, verdeutlichen die räumliche Lage der getroffenen Zielaussagen. Die
nunmehr vorgelegten Änderungen umfassen sowohl die textlichen Aussagen als auch
die Kartendarstellungen. Die mit der Aufforderung zur Abgabe einer
Stellungnahme eingereichten Änderungsverordnung [s. Anlage 2] stellt ausschließlich die Änderungen, nicht jedoch das
geänderte Planwerk in seiner Gesamtfassung dar und ist damit sehr schwer
verständlich und nachvollziehbar. Auf die Verteilung in ausgedruckter Form wird
daher verzichtet, sie ist jedoch im Ratsinformationssystem online einsehbar. Zum
besseren Verständnis des Textteils ist auf der Internetseite des für das
Landesraumordnungsprogramm zuständigen Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) [www.ml.niedersachsen.de]
der Textteil der bisherigen Fassung des LROP von 2012 mit den aktuellen
Änderungsvorschlägen zum Download bereitgestellt. Diese Fassung ist dieser
Beschlussvorlage als Anlage 3 auch in ausgedruckter Form beigefügt. Der
Kartenteil lässt sich wegen seines Formats und Maßstabs nicht vollständig als
Anlage an alle Gremienmitglieder verteilen. Deshalb wird dieser Vorlage als
Anlage 5 ein Kartenausschnitt (nur Änderungen!) beigefügt, der das Umfeld des
Landkreises Nienburg/Weser umfasst. Neu ist die Karte der „Erreichbarkeitsräume
der Mittelzentren“ als LROP-Anhang zum Themenkomplex „Entwicklung der
Daseinsvorsorge und Zentrale Orte“, welcher – aufgrund des Papierformats und
des Maßstabs – nur für das Umfeld von Nienburg dieser Vorlage als Anlage 4
beigefügt ist. Im Online-Ratsinformationssystem sind die Anlagen 4 und 5 in der
vollständigen Größe einsehbar. Daneben wurden auf der Internetseite des ML ein über
200 Seiten langer Begründungstext bestehend aus den Teilen A – F [s. Anlage 6] und G – Umweltbericht – [s. Anlage 7] beigefügt. Aufgrund des
Umfangs der Begründung wird auf die Verteilung einer Druckversion der beiden
Anlagen zur Begründung an alle Gremienmitglieder verzichtet. Sie sind jedoch im
Ratsinformationssystem online einsehbar.
Wesentliche inhaltliche Änderungen
Folgende
Inhalte des Landesraumordnungsprogramms haben sich wesentlich geändert:
Ziele und
Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
·
Vorgabe
an die nachgeordneten Planungsebenen – hier: Landkreis, Stadt, Gemeinden –
Potenziale und Maßnahmen für eine Flächen sparende Siedlungsentwicklung sowie
abgestimmte Siedlungsentwicklungskonzepte zu erarbeiten [Ziff. 2.1 Nr. 04 – 07
LROP 2014]. Zu berücksichtigen sind der demographische Wandel und
Infrastrukturfolgekosten (z. B. Unterhaltskosten für neue Verkehrswege), die
Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten auf zentrale Orte und auf an den
liniengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie die
Nachrangigkeit der Siedlungsentwicklung in den übrigen Gebieten. Diese als
Grundsatz der Raumordnung formulierten Aussagen stärken die zentralen Orte –
also auch die Stadt Nienburg – als Bereiche, in denen sich künftige Wohn- und
Arbeitsstätten konzentrieren sollen. Insbesondere im Hinblick auf die
Bevölkerungsabnahme im Landkreis Nienburg/Weser und die damit verbundenen
Kostenerhöhungen im Hinblick auf Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen
und des Nahverkehrs, erscheint eine Siedlungsentwicklung, die schwerpunktmäßig
auf integrierte und bereits erschlossene Lagen ausgerichtet ist, als einzige
Möglichkeit, den derzeitigen Versorgungsstandard der bestehenden Systeme
finanzierbar aufrecht zu erhalten. Siedlungsentwicklung ist vor allem dann
finanzierbar, wenn nicht neue Systeme zur Aufrechterhaltung der
Versorgungsstruktur aufwändig erstellt und eingerichtet werden müssen, z. B.
neue Nahverkehrslinien. Die bestehenden Systeme werden umso tragbarer, je mehr
Nutzer an sie angeschlossen sind. Die bestehenden Dörfer und Siedlungen
außerhalb der zentralen Orte und integrierten Lagen gewinnen erfahrungsgemäß
hingegen selten durch – oft wie Fremdkörper wirkende – neue Siedlungsgebiete,
die sich selten in die alten Strukturen einfügen. Nur selten taugen sie dazu,
das vorhandene Infrastrukturangebot dauerhaft zu sichern, Schließungen von
Einrichtungen werden oft nur hinausgeschoben. Eine disperse Bevölkerungsverteilung
trägt hingegen zur schlechteren Erreichbarkeit der Angebote für größere
Bevölkerungsteile bei, da auch Einrichtungen in zum Teil zentralen Lagen nicht
mehr genügend Nutzer finden. Zur
Erhöhung der Verbindlichkeit wäre es insofern wünschenswert, wenn Ziffer 2.1 06
LROP 2014 als Ziel der Raumordnung formuliert würde. Hierauf wird in der
Stellungnahme der Stadt hingewiesen [s.
Anlage 8].
·
Die
Möglichkeit, Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zuordnen zu können, ist
entfallen [bislang Ziff. 2.2 01 Satz 4 LROP 2012]. Hierdurch werden die
Mittelzentren – zu denen auch Nienburg gehört – geringfügig gestärkt.
·
Erstmals
erfolgt in der Änderungsfassung des LROP eine Definition der sog.
Verflechtungsbereiche, welche auch Gegenstand der bislang gültigen Fassung des
LROP waren. Allerdings ergaben sich in der Vergangenheit keinerlei
Anhaltspunkte, wie die Verflechtungsbereiche abzugrenzen waren. Die Abgrenzung
der Verflechtungsbereiche ist insofern von Bedeutung, da gemäß LROP Art und Umfang
der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote an die Nachfrage der zu
versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich
auszurichten sind. Der Änderungsentwurf des LROP 2014 definiert als
Verflechtungsbereich für Grundzentren das jeweilige Gemeinde- oder
Samtgemeindegebiet. Bei der Abgrenzung der mittel- und oberzentralen
Verflechtungsbereiche sind die in der als Anhang zum LROP beigefügten Karte
dargestellten Erreichbarkeitsräume zu berücksichtigen [s. Anlage 2]. Für das
Mittelzentrum Nienburg umfasst dieser im Wesentlichen den zentralen Teil des
Landkreises Nienburg/Weser zuzüglich einiger Randbereiche benachbarter
Landkreise. Für alle künftigen Planungen der Stadt in Bezug auf ihre Funktion
als Mittelzentrum gibt es nun einen Anhaltspunkt über den Einzugsbereich und
seiner Bevölkerung, auf welche die mittelzentralen Einrichtungen abzustellen
sind.
·
Ziffer
2.3 des LROP wird im Zuge der Änderungen neu geordnet, inhaltlich neu
aufgestellt und erhält die neue Überschrift „Entwicklung der
Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“ (bislang „Entwicklung der
Versorgungsstrukturen). Damit findet das für die Stadtentwicklung –
insbesondere für die Entwicklung eines Mittelzentrums – bedeutsame Thema
„Einzelhandel“ eine stärkere Aufmerksamkeit. Es wird nun auch unter dieser
Ziffer nochmals explizit als raumordnerisches Ziel hervorgehoben, dass als
mittelzentrale Verflechtungsräume die in der o. g. Karte dargestellten
Erreichbarkeitsräume anzusehen sind. Auch das Einzugsgebiet neuer Einzelhandelsgroßprojekte
darf gemäß der Ziffer 2.3 03 LROP 2014 die Grenze des Verflechtungsbereichs der
jeweiligen zentralörtlichen Ebene nicht wesentlich überschreiten. Als
Einzelhandelsgroßprojekte werden Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe im
Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 – 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren definiert. Inwieweit sich die
Stadt Nienburg künftig auf diese Abgrenzungen z. B. bei Stellungnahmen wie
Einzelhandelsgroßprojekten wie die „Neue Mitte Garbsen“ oder dem „Designer
Outlet Soltau“ berufen kann, bleibt abzuwarten. Für Grundzentren gilt als
raumordnerisches Ziel, dass Einzelhandelsgroßprojekte das Einzugsgebiet den
grundzentralen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreiten darf. Diese
wesentlichen Klarstellung werden die Bemühungen der Mittelzentren um die
Aufrechterhaltung eines mittelzentralen Angebots nochmals gestärkt. Als
wesentliche Überschreitung sei gem. Ziff. 2.3 03 Satz 6 gegeben, wenn 30% des
Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb des Verflechtungsbereiches erzielt
würde (Formulierung als Ziel). Diese Zielformulierung erscheint relativ hoch.
Insbesondere dann, wenn mehrere Einzelhandelsgroßvorhaben im Umfeld eines
Mittelzentrums geplant werden, können bei dieser Vorgabe Auswirkungen auf den
Einzelhandel aufgrund des eventuellen Kaufkraftabflusses nicht ausgeschlossen
werden. Des Weiteren dürfte es im Einzelfall sehr schwierig werden, die
jeweiligen ermittelten erwarteten Vorhabenumsätze zu widerlegen. Zu begrüßen
ist die neue Zielformulierung Ziff. 2.3 09, nach der dem Entstehen und der
Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb
zentraler Siedlungsgebiete und außerhalb integrierter Lagen entgegenzuwirken
ist, was Grundvoraussetzung ist, um den negativen Tendenzen (z. B.
Leerstandszunahme) in einigen Innenstädten – zu begegnen. Ob dies allein
ausreicht, um die genannte Problematik in der Nienburger Altstadt zu lösen, ist
zu bezweifeln, sicherlich ist die Vermeidung konkurrierender Angebote aber ein
entscheidendes Element, die Situation nicht zu verschlimmern.
Ziele und
Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen
·
Erstmals
wird im LROP die Bedeutung von Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten – das sind
insbesondere sämtliche Moortypen –
betont. Diese sollen in ihrer Funktion als natürliche Speicher für
klimarelevante Stoffe erhalten werden. Moore sollen dahingehend entwickelt
werden, dass sie ihre natürliche Funktion als Kohlenstoffspeicher wahrnehmen
können (Moorentwicklung) sowie nach Möglichkeit ihren weiteren natürlichen
Funktionen im Naturhaushalt, wie Artenschutz, gerecht werden [s. Ziff. 3.1.1 05 LROP 2014]. In der
Begründung zum LROP-Änderungsentwurf [s. Anlage 4, S. 23] wird hervorgehoben,
dass neben den klima- und artenschutzrelevanten Funktionen, auch die Funktion
als Wasserspeicher, Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete und der sog.
Ökosystemdienstleistungen (Belebung des Landschaftsbildes) beim Schutz der
Moore zu berücksichtigen seien.
·
Im
Entwurf des Änderungsplans der zeichnerischen Darstellung [s. Anlage 1] sind erstmals Festsetzungen für Vorranggebiete
„Torferhaltung und Moorentwicklung“ vorgesehen. Diese sind gemäß Textteil Ziff.
3.1.1 06 LROP 2014 als Kohlenstoffspeicher oder Senke für klimaschädliche
Stoffe zu sichern, zu erhalten, zu entwickeln bzw. so zu bewirtschaften, dass
die Kohlenstoffbindungsfunktion gefördert wird. Die Abgrenzung dieser Gebiete
ist auf regionalplanerischer Ebene genauer festzulegen. Unter gewissen Voraussetzungen
ist dort der Torfabbau ausnahmsweise zulässig (z. B. Notwendigkeit aus
hydrologischen Gründen, Torf zu Kur- und Heilzwecken aus den Randbereichen der
Moore). Die Stadt Nienburg ist von dieser Festlegung geringfügig im Westen des
Ortsteils Erichshagen-Wölpe berührt, da hier – soweit in der Kartendarstellung
erkennbar – das sog. „Weiße Moor“ innerhalb des Naturschutzgebietes
„Krähenmoor“ als ein solches Vorranggebiet festgelegt werden soll. Da es sich
hierbei bereits um ein Naturschutzgebiet handelt, sind jedoch keinerlei
Einschränkungen für die Planungen der Stadt Nienburg/Weser aus dieser
Festlegung erkennbar. Hinsichtlich der klimarelevanten, aber auch anderer
Aspekte des nunmehr im LROP verankerten Moorschutzes wird hier auf die
Begründung zum LROP verwiesen [Anlage 4,
S. 24 – 27].
·
Die im
bisherigen LROP enthaltenen Aussagen zum Landesweiten Biotopverbund werden im
Zuge der Änderung ergänzt. So hieß es bislang unter Ziff. 3.1.2 02 LROP 2012,
dass ein landesweiter Biotopverbund aufgebaut werden soll. In der
Kartendarstellung waren als Vorranggebiete jedoch lediglich die „Natura
2000“-Gebiete als sog. „Vorranggebiete Natura 2000“ dargestellt, also Gebiete,
die aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohnehin Schutzstatus genossen und als
solche an die Europäische Union gemeldet worden waren. Mit den
Änderungsvorschlägen des LROP 2014 finden nun erstmals landesweit verbindende
Elemente als Vorranggebiet „Biotopverbund“ und Vorranggebiet „Biotopverbund
(Querungshilfe)“ Einzug in den Kartenteil des Landesraumordnungsprogramms.
Dabei überschneiden sich die Vorranggebiete „Biotopverbund“ mit den
Vorranggebieten „Natura 2000“, füllen aber auch Zwischenräume aus, die nicht im
Netzwerk „Natura 2000“ enthalten sind, so dass die bislang isoliert voneinander
liegenden „Natura 2000“-Flächen untereinander und mit anderen
naturschutzrelevanten Räumen verbunden werden. Diese Verbindungselementen der
Vorranggebiete „Biotopverbund“ folgen häufig dem Verlauf natürlicher, aber auch
künstlicher Gewässer, wie dem Mittellandkanal. Auf dem Gebiet der Stadt
Nienburg/Weser gehören zu den Vorranggebieten „Biotopverbund“ neben den
bestehenden „Natura 2000“-Gebieten im Nienburger Bruch und am westlichen
Weserufer der Verlauf der Weser, des Steinhuder Meerbachs, des
Bärenfallgrabens, des Führser Mühlbaches (Erichshagen-Wölpe, Holtorf), der
Wölpe (Erichshagen-Wölpe), der Schipse (Holtorf), Schwarze Riede
(Erichshagen-Wölpe) und der Oyler Mühlenbach/Seegraben (westliches Weserufer),
darüber hinaus flächenhafte Darstellungen im Waldgebiet „Die Krähe“
(Erichshagen-Wölpe), wo sich zahlreiche gesetzlich geschützte Biotope befinden.
Bei den in der Karte dargestellten Flächen handelt es sich um überregional
bedeutsame Kerngebiete des landesweiten Biotopverbunds. Planungen und
Maßnahmen, die sich auf die Vorranggebiete auswirken, dürfen die Anbindung und
die Funktionsfähigkeit der Querungshilfen nicht beeinträchtigen. Das
Biotopverbundsystem ist auf den nachgeordneten Planungsebenen durch auf
naturschutzfachliche Konzepte basierende Habitatkorridore und Ausrichtung von
Kompensationsmaßnahmen auf die Biotopverbundflächen im Sinne von Flächenpools
weiter zu entwickeln [vgl. Anlage 1, Ziff.
3.1.2 03 – 05 LROP 2014, Anlage 4 (Begründung), S. 27 - 29]. Die Vorgabe
zum Biotopverbundsystem in den o. g. Bereichen hat Auswirkungen z. B. bei einer
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, wo diese dann gemäß dem o. g.
Anpassungsgebot zu berücksichtigen sind, d. h. sie werden sich in den künftigen
Planungen der Stadt in irgendeiner Form wiederfinden müssen.
·
Aus dem
umfassend angestrebten Moorschutz ergibt sich auch die Rücknahme der
zahlreicher Vorranggebiete Rohstoffgewinnung, die mit der Änderung des LROP
angestrebt wird. Zurückgenommen werden Vorranggebiete für den Abbau von Torf.
Die Stadt Nienburg/Weser ist hiervon nicht betroffen.
Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der
technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale
·
Mit der
LROP-Änderung 2014 werden auch einige Vorranggebiete für bestimmte
Infrastruktureinrichtungen neu festgelegt, darunter zwei neue Vorranggebiete
für Güterverkehrszentren (GVZ), drei Binnenhäfen (nur redaktionell, da die vier
Hannoverschen Standorte bislang als ein Hafenstandort gezählt wurden), sowie
einige neue sonstige Eisenbahnstrecken, Leitungstrassen und Kabeltrassen für
die Netzanbindung. Die Stadt Nienburg ist von keiner dieser Änderungen berührt.
Allerdings sollte die Neufestlegung zweier neuer Vorranggebiete
„Güterverkehrszentrum“ zum Anlass genommen werden, auch den Standort
Nienburg/Weser als ein solches Vorranggebiet im LROP auszuweisen. So ist
bereits im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Nienburg aus dem
Jahr 2003 (RROP) unter Ziff. D 3.6.0.03 als Ziel festgelegt: „Im Bereich des Güterverkehrs ist die
Verlegung von Transportleistungen von der Straße auf die Schiene und die
Wasserstraße zu unterstützen. Hierzu ist am Standort Nienburg/Weser ein
regionales Güterverkehrszentrum einzurichten. Dabei ist zusätzlich zum
Warenumschlag zwischen Schienen- und Straßenverkehrstransporten eine enge
Verknüpfung mit der Wasserstraße vorzusehen.“ Im Hafenkonzept Niedersachsen
des Niedersächsischen Ministeriums für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr aus dem Jahr
2007 heißt es unter Ziff. 3.5.16: „Der
Standort Nienburg kann aufgrund seiner straßenverkehrlichen Anbindung und den
heutigen Marktpotenzialen als ein ‚regionales/norddeutsches
Industrie-Logistikzentrum‘ mit Ergänzungsfunktionen zwischen Bremen und Hamburg
entwickelt werden, das eine gute Lage in Norddeutschland zwischen Bremen und
Hannover und gute überregionale Vernetzung insbesondere in Richtung Norden und
Osten bieten kann.“ Trotzdem wurde im bislang vorliegenden LROP Nienburg
als Vorranggebiet „Güterverkehrszentrum“ nicht berücksichtigt. Entsprechend
müsste im Entwurf der LROP-Änderung 2014 im Kartenteil das entsprechende Symbol
nachgetragen werden und in der Aufzählung im Textteil unter Ziff. 4.1.1 03,
Satz 5, der Standort Nienburg/Weser mit aufgezählt werden. Hierauf wird im
Entwurf der Stellungnahme der Stadt
hinzuweisen [s. Anlage 8].
·
Eine
Änderung durch die LROP-Änderung 2014 erfahren auch die Aussagen zum Ausbau der
Mittelweser. War unter der bisherigen Ziffer 4.1.4 04 LROP 2014 festgelegt,
dass die Mittelweser zwischen Bremen und Minden für übergroße
Großmotorgüterschiffe (ÜGMS) auszubauen sei, so heißt es in der Neufassung 2014
dieses Satzes, dass die Mittelweser für Großmotorgüterschiffe auszubauen sei
und die Zulassung von ÜGMS unter bestimmten Bedingungen weiteren noch
durchzuführender Prüfungen bedarf. Die Maße für das Großmotorgüterschiff
betragen Länge 110 m, Tiefgang 2,80 m, Breite 11,40 m,
Tragfähigkeit ca. 2100 t, während das ÜGMS eine Länge bis 140 m und
eine Breite bis 15 m haben kann. In einer gemeinsamen Resolution mit
anderen Landkreisen und Gemeinden entlang der Mittelweser an den
Bundesverkehrsminister hat sich die Stadt Nienburg dafür ausgesprochen, die
durchgehende Befahrbarkeit der Mittelweser mit dem Großmotorgüterschiff (GMS)
im uneingeschränkten Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Zwar erlauben auch
einige bislang getätigte Investitionen in die die Schleusen eine teilweise
Nutzung durch ÜGMS, allerdings nur bis zu einer Länge von bis zu 135 m. Da die
Befahrbarkeit mit GMS weiterhin Bestandteil des LROP ist und damit den
Forderungen der Resolution entspricht, erscheint eine Stellungnahme zu diesem
Teil der Planänderung nicht erforderlich.
·
Als
neues Ziel aufgenommen wird, dass in allen Landesteilen unter Beachtung des
Prinzips der Nähe ausreichende Kapazitäten für Abfallentsorgungsanlagen zu
sichern und bei Bedarf festzulegen sind. Besonderer Bedarf bestünde an
Deponiekapazitäten der Deponieklasse I ((Oberirdische) Deponie für
Abfälle, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei denen
eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugversuch stattfindet), wenn
eine Deponie dieser Klasse weiter als 35 km vom Ort des Abfallaufkommens
entfernt sei oder eine näher gelegene Deponie ein bestimmtes
Restaufnahmevolumen oder eine Restlaufzeit unterschreitet. Auch wenn derzeit
nichts darauf hindeutet, dass dieses Ziel die Stadt Nienburg betrifft, so kann
sich dies zu einem späteren Zeitpunkt ändern. Eine Stellungnahme hierzu wird
jedoch nicht abgegeben.
·
Weitere
Änderungen des LROP betreffen den
Wirkungsgrad von Großkraftwerken, die seeseitige Festlegung der Begrenzung von
Eignungsgebieten für Anlagen der Windenergienutzung, Leitungstrassen für
380-kV-Höchstspannungsleitungen, Kabeltrassen für Offshore-Windenergieanlagen
und die Streichung eines Vorranggebiets zur Entsorgung radioaktiver Abfälle.
Von all diesen Änderungen ist die Stadt Nienburg/Weser nicht betroffen.
Abgabe einer Stellungnahme
Die Stadt
hat die Möglichkeit, zu der Änderungsverordnung bis zum 14.11.2014 eine
Stellungnahme abzugeben. Das ML hat darum gebeten, für die Abgabe der
Stellungnahme die unter www.lrop-online.de
bereitgestellte Onlineplattform zu nutzen. Darüber hinaus hat der Landkreis
darum gebeten, ihm eine Kopie der Stellungnahme zukommen zu lassen. Seitens der
Verwaltung ist auf der genannten Onlineplattform, die nicht einsehbar ist, der
Entwurf einer Stellungnahme eingestellt worden, diese jedoch dem ML noch nicht
zugestellt worden. Dies geschieht erst nach abschließendem Beschluss durch den
Rat der Stadt Nienburg/Weser. Der Landkreis hatte [s. o.] um Zusendung einer Kopie der Stellungnahme gebeten. Da der
in das Online-Portal eingestellte Inhalt nicht der üblichen Schriftform
entspricht, erhält der Landkreis ein gesondertes Schreiben entsprechend dem in
Anlage 8 verfassten Entwurf, in welchem der Inhalt der im Onlineportal des ML
eingestellten Stellungnahme wiedergegeben ist.
Neben den
Trägern öffentlicher Belange und den betroffenen Gebietskörperschaften haben
auch Privatpersonen die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum LROP-Änderungsentwurf
abzugeben. Eine Bekanntmachung des ML erfolgte im Niedersächsischen
Ministerialblatt (Nds. MBl.) Nr. 25/2014, S. 480 [s. Anlage 9]. Danach hat die Öffentlichkeit zur Abgabe einer
Stellungnahme bis zum 31.10.2014, ebenfalls über die Onlineplattform unter www.lrop-online.de,
wo sich auch Privatpersonen registrieren lassen können.
Anlagen:
Anlage 1 |
Anschreiben
des Landkreises Nienburg/Weser und des Niedersächsischen Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Aufforderung zur
Abgabe einer Stellungnahme zum LROP-Änderungsentwurf 2014 |
Anlage 2* |
Entwurf
einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen |
Anlage 3 |
Lesefassung
des LROP 2012 mit den eingefügten Änderungen des LROP-Änderungsentwurfs 2014 |
Anlage 4** |
Anlage 1
zum Entwurf der Änderungsverordnung – Kartendarstellung der
Erreichbarkeitsräume der Mittelzentren |
Anlage 5** |
Anlage 2
zum Entwurf der Änderungsverordnung – Zeichnerische Darstellung der
Änderungen 2014 (Entwurf) |
Anlage 6* |
Begründung
zum Entwurf der Änderungsverordnung Teil A – F |
Anlage 7* |
Begründung
zum Entwurf der Änderungsverordnung Teil G - Umweltbericht |
Anlage 8 |
Entwurf
eines Schreibens an den Landkreis mit Wiedergabe des Entwurfs einer
Stellungnahme an das ML |
Anlage 9 |
Öffentliche
Bekanntmachung im Rahmen des Verfahrens zur Änderung der Verordnung über das
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) |
Die mit *)
gekennzeichneten Anlagen werden nicht in Druckform ausgeteilt, sondern sind
ausschließlich über das Ratsinformationssystem einsehbar. Auf Wunsch kann den
Gremienmitgliedern je ein ausgedrucktes Exemplar zu Verfügung gestellt werden.
Die mit **)
gekennzeichneten Anlage (Kartendarstellungen) können aufgrund ihres
Druckformats und ihres Maßstabes nicht in voller Größe an alle
Gremienmitglieder in Druckform verteilt werden. Als Druckversion werden
Ausschnitte, die das Stadtgebiet und Umfeld der Stadt Nienburg/Weser darstellen
verteilt. Im Ratsinformationssystem sind diese Anlagen in der vollen Größe
einsehbar. Auf Wunsch kann den Fraktionen für ihre Beratungen ein Exemplar mit
vollständigem Inhalt im Original-Papierformat zur Verfügung gestellt werden.