Antragstext:
Der
Rat der Stadt Nienburg/Weser möge beschließen:
- Der Rat der Stadt Nienburg/Weser
überträgt der noch einzustellenden Gleichstellungsbeauftragten zusätzlich
zu den gesetzlichen Aufgaben folgende Aufgaben:
Die Koordinierung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, die Gleichstellung von Männern und Frauen, gerade im Kontext der Migrationsarbeit zu erreichen.
Die Organisation von und Mitwirkung an Veranstaltungen/Fachtagungen zu spezifischen Themen der Geschlechtergerechtigkeit sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Konzeptionelle Arbeit zum Abbau bestehender Benachteiligungsstrukturen in der Stadt Nienburg/Weser (Projektentwicklung)
- Die Verwaltung bewertet die Stelle
aufgrund dieses Ratsbeschlusses in Bezug auf Umfang und Eingruppierung
neu.
- Die aktuelle Ausschreibung sowie die
Aufgabenbereiche werden von der Verwaltung dem Inhalt dieses Beschlusses
nach angepasst.
Antragsbegründung:
In
seiner Sitzung vom 25. Oktober 2016 hat der Rat der Stadt Nienburg/Weser
beschlossen, die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten im Umfang von 25
Wochenstunden in der Entgeltgruppe 10 TVöD auszuschreiben und zu besetzen.
Im
Rat gab es zu diesem Tagesordnungspunkt eine lange und ausführliche Diskussion
darüber, wie der Stundenumfang dieser Stelle gemessen an den in der
Stellenausschreibung genannten Aufgaben zu bemessen ist. Die Verwaltung
bewertete die Stelle momentan mit 25 Wochenstunden. Obwohl sich eine Mehrheit
des Rates durchaus eine volle Stelle wünscht, wurde der Verwaltungsvorschlag
wegen fehlender Übertragung weiterer Aufgaben durch den Rat mehrheitlich
favorisiert und mit einer Ratsmehrheit befürwortet.
Letztendlich
scheiterte die Einrichtung einer vollen Stelle (39 Wochenstunden) also an der
fehlenden Übertragung weiterer Aufgaben für die zukünftige
Gleichstellungsbeauftragte. Dies hat die Politik trotz mehrmaliger Hinweise der
Verwaltung versäumt.
Dieser
Antrag zielt nun darauf ab, diese Lücke zu schließen, weitere Aufgaben der
Gleichstellungsbeauftragten zu benennen und so unverzüglich das Ziel zu
erreichen, in der Stadt Nienburg/Weser eine Gleichstellungsbeauftragte mit
einer vollen Stelle beschäftigen zu können, um das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit
zu erreichen.
Beispielhaft
umfassen die neu zu übertragenden Aufgaben:
- die Unterstützung bei häuslicher
Gewalt, auch in der Migrationsarbeit
- den weiteren Aufbau und die Förderung
eines stadtweiten Netzwerkes zur Gleichstellung von Männern und Frauen
- die Identifikation und Abbau von
Benachteiligungsstrukturen
- die angemessene Begleitung des
„Internationalen Tages gegen Gewalt an Frauen“ am 25. November eines jeden
Jahres
- die Stärkung der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie
- Hilfestellungen bei der Frage des
beruflichen Wiedereinstiegs
- Beratung und Hilfestellung beim Thema
„Mobbing am Arbeitsplatz“ sowie
- den Gleichstellungsgedanken durch
geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeit näher bringen.
Die
finanziellen Auswirkungen bei einer Vollzeitstelle nach EG 10 des TVöD lägen um
die 20.000 € pro Jahr für die Stadt, da das Land 19,5 Stunden trägt.
Begründung der
Referenzvorlage:
Der
Rat der Stadt Nienburg/Weser hat in seiner Sitzung am 15.11.2016 diesen Antrag
zur fachlichen Vorbereitung in den zuständigen Ausschuss verwiesen.
Der
Verwaltung ist zunächst nur vorbehalten, die Rechtmäßigkeit einer Übertragung
der Aufgabe zu prüfen. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken. Der Rat ist für
die Übertragung von Aufgaben an die Gleichstellungsbeauftragte über den
gesetzlichen Auftrag hinaus allein zuständig. Die hier vorgeschlagenen
Tätigkeitsfelder, wie sie auch beispielhaft gerannt sind, werden in der
einschlägigen Kommentierung und in vergleichbaren Stellenbeschreibungen
genannt, so dass im Grundsatz eine entsprechende Aufgabenübertragung
stattfinden kann.
Dienstrechtlich
muss klar gestellt werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte durch ihre
Sonderposition nicht weisungsgebunden ist. Dies bedeutet, dass der
Bürgermeister lediglich die Rechtmäßigkeit des Handelns überprüfen kann. Auch
der Rat kann insoweit der Ihr zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten keine
Weisungen erteilen, unabhängig davon, ob dies Aufgaben betrifft, die, wie im
vorliegenden Fall eventuell, übertragen worden sind.
Bezüglich der mit der Übertragung verbundenen
Stunden, die zu durchschnittlich zu leisten sind, ergibt sich eine Erhöhung der
ausgeschriebenen Stelle auf eine Vollzeitstelle. Grundlage für diese
Einschätzung ist zunächst der Vergleich mit Stellenausschreibungen anderer
Kommunen. Zudem hat die Überprüfung der Stellen, auf denen die zur Übertragung
vorgeschlagene Aufgabe „Integration“ teilweise erfüllt wird, folgendes ergeben:
Die
Stadtverwaltung hat unmittelbar nach dem erstem Ankommen der vielen Schutzsuchenden
im Herbst 2015 für den Bereich Erstberatung und Unterstützung von Migranten und
Migrantinnen eine Stelle nach EG 8 zusätzlich mit einem Mitarbeiter geschaffen,
der über die notwendige interkulturelle Kompetenz verfügt. Weiterhin hat eine
zunächst als Dolmetscherin tätige Mitarbeiterin die Unterstützung mit
übernommen. Diese Aufgaben erfüllen beide weiterhin mit einem großen Maß an der
notwendigen fachlichen Kompetenz sowie auch basierend auf den Erfahrungen und
Fortbildungen der letzten Monate. Grundlage für die gute Arbeit ist das
Vertrauen und Ansehen, das beide bei der Zielgruppe genießen.
Deswegen
soll nunmehr die Mitarbeiterin unbefristet beschäftigt werden und am
Angestelltenlehrgang I (Verwaltungsausbildung) teilnehmen, um die praktische
Erfahrung mit einer entsprechenden fachlichen Ausbildung zu untermauern.
Beide
Mitarbeiter sind mit den speziellen Problematiken der Gleichberechtigung bei
Schutzsuchenden vertraut und erfüllen mithin diese Aufgabe, soweit sie damit
konfrontiert werden. Die insoweit festgestellten Stellenanteile betragen
umgerechnet etwa 25 Stunden in der Woche auf beiden Stellen.
Bewertet
man diese vorhandene Struktur, ergibt sich, je nach Qualifikation und Erfahrung
der nächsten Stelleninhaberin, ein Stundenanteil von mindestens 15 Stunden in
der Woche. Dabei ist berücksichtigt, dass die Gleichstellungsbeauftrage auf
einer zuvörderst koordinierenden und strategischen Ebene arbeiten wird.
Es
wird darauf hingewiesen, dass bei einer Aufgabenübertragung die Stellenanteile
der genannten städtischen Angestellten verändert werden müssen, um die knappen
Personalressourcen effektiv einzusetzen und eine Doppelung von
Aufgabenerfüllung zu vermeiden. Es ist davon auszugehen, dass entsprechend
Stellenanteile in einer Größenordnung von etwa 0,5 in einem anderen
Verwaltungsbereich eingesetzt werden und aus dem Aufgabenbereich Integration
abgezogen werden.
Zudem
wird die Integrationsarbeit in dem Bereich Berufstätigkeit von Migrantinnen
bereits durch die Stadt Nienburg/Weser im
Rahmen der Ko-Finanzierung der Koordinierungsstelle bei frau+wirtschaft mit
2.000 € bis 2018 gefördert. Eine entsprechende Bescheidung der NBank für die
Gesamtstelle dort ist bereits erteilt worden. Ebenfalls positiv beschieden
worden ist in diesem Themenfeld ein Sonderantrag von frau + wirtschaft für die
Unterstützung von Frauen mit Fluchtgeschichte.
Die Mittel der Stadt
werden damit zielgerichtet in ein konkretes Projekt gegeben und vor Ort
nutzbringend umgesetzt.
Im
Falle der Aufgabenübertragung kann die Veränderung der Stellenausschreibung im
laufenden Verfahren unverzüglich erfolgen.
Da
die Aufgabenübertragung allein dem Rat der Stadt zusteht, ist eine
Verwaltungsmeinung nicht zu äußern.
Finanzierung
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
im Ergebnishaushalt
Produkt: 15010 Konto: 401200, 402200, 403200
Planjahre: 2017 2018 2019
Aufwand i. H. v. einmalig laufend 17.500 17.500 17.500 €
Ertrag i. H. v. einmalig laufend €
im Finanzhaushalt
Produkt: Konto:
Planjahre:
Auszahl. i. H. v. einmalig laufend €
Einzahl. i. H. v. einmalig laufend €
Die investive Maßnahme übersteigt das Volumen von 50.000,- Euro und erfordert eine Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung; die Maßnahme liegt unter 50.000,-Euro und erfordert eine Folgekostenberechnung
Der Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenvergleich bzw. die Folgekostenberechnung nach § 12 GemHKVO ist beigefügt.
Es entstehen Folgekosten für Abschreibungen €
Zinsen €
Personalkosten €
Sachkosten €
Gesamt €
Es entsteht außerordentlicher Aufwand in Höhe von €
(z. B. ao Abschreibungen f. Abbruch, Verlust, Diebstahl)
Deckungsmittel stehen beim o. a. Produkt, Kontonr. 401200, 402200, 403200 zur Verfügung vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2017
Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets/Deckungskreises
Die Deckung erfolgt durch:
Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung
Vorschlag zur Deckung:
Aufgestellt: 23.11.2016, Wendorf
Datum, Name