1. Aufstellungsbeschluss
2. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
Beschlussvorschlag:
1. Der Bebauungsplan Nr. 101, 1. Änderung wird
einschließlich Begründung (Anlagen 1 und 2) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich ergibt sich
aus der zeichnerischen Festsetzung des Planentwurfs (Anlage 1).
2. Das allgemeine Ziel und Zweck der Planung
ist die Verlegung der geplanten Erschließungsstraßen zugunsten größerer,
zusammenhängender Gewerbeflächen.
3. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird im Rahmen eines zweiwöchigen
Aushangs des Planentwurfs mit Begründung und einer öffentlichen Informationsveranstaltung
durchgeführt, wobei die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wird.
Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig die frühzeitige Beteiligung der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping-Verfahren) durchgeführt.
4. Das Bebauungsplanverfahren führt dazu, dass
die entgegenstehenden Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 101 „Südring“ aufgehoben
werden.
Sachdarstellung:
Der Bebauungsplan Nr. 101 „Südring“ ist seit dem 09.04.2013
rechtsverbindlich.
Der
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Südring“ umfasst
in etwa den östlichen Teilraum des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 101
„Südring“, südlich der Bahnanlage und östlich des Steinhuder Meerbaches. Das
Plangebiet hat eine Gesamtfläche von 20,29 Hektar.
Das wesentliche Ziel der Planung ist die Verlegung der geplanten
Erschließungsstraßen zugunsten größerer, zusammenhängender Gewerbeflächen.
Im Zuge der Vermarktung der Gewerbeflächen hat sich eine geänderte
Nachfragesituation nach Gewerbeflächen gezeigt als im Zuge der Planung zum
Bebauungsplan Nr. 101 angenommen wurde. Demnach werden vermehrt großflächigere
Grundstücke nachgefragt.
Um dieser Nachfrage mit entsprechenden Grundstücken gerecht werden zu
können, ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 101 ersetzt in dem
Geltungsbereich die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 101.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 101 sieht parallel zur Straße
Südring eine innere Erschließungsstraße (Planstraße A) vor. Aufgrund der
vorgesehenen, geänderten Parzellierung der Gewerbeflächen ist es nicht
erforderlich, die Erschließungsstruktur in dem zuvor geplanten Umfang vorzuhalten.
Um größere, zusammenhängende Flächen schaffen zu können, wird von der
ursprünglichen Planung im Vorentwurf der 1. Bebauungsplanänderung Abstand
genommen.
Die beiden vorgesehenen Planstraßen B und C, die vom Südring aus das
Gebiet erschließen, sollen an bereits geplanter Stelle realisiert werden. Von
der Verbindung der beiden Planstraßen durch eine innere Erschließungsstraße
(Planstraße A) wird abgesehen.
Die westliche Planstraße (Planstraße B) führt ca. 100 m in das Gebiet
und endet mit einem Wendehammer. Von hier können alle anliegenden Grundstücke
erschlossen werden. Von dem Wendehammer aus soll die Planstraße B in Richtung
Bahnhof Langendamm in eingeschränkter Breite fortgeführt werden, um eine
spätere Erschließung des Bahnhofes zu ermöglichen. Der Wendehammer hat einen
Durchmesser von 35 m, sodass die Befahrung mit sogenannten „Gigalinern“ möglich
ist.
Die östliche Planstraße (Planstraße C) wird in gleicher Weise für ca. 100
m in das Gebiet hinein geführt. Die bereits geplante T-Gabelung bleibt erhalten
und die beiden Stichwege nach Westen und Osten (Planstraße A) zur Erschließung
der hinteren Grundstücke um jeweils ca. 100 m weitergeführt und mit
Wendehammern ausgestaltet. Die Planstraße C vom Südring aus kommend, wird, wie
die Planstraße B, in Richtung Bahnhof Langendamm in eingeschränkter Breite
fortgesetzt, um eine spätere bimodale Transportnutzung (Straße/Schiene) zu
ermöglichen.
Durch
die geänderten Verkehrsflächen werden nachfragegerechte Grundstückszuschnitte
mit Grundstücksgrößen von 32.000 – 34.000 m² im westlichen Teilbereich, im
östlichen Teilbereich flexible Einteilungen von 4.900 – 14.800 m² möglich.
Eine weitere verkehrliche Änderung ist die Nutzung des Bahnweges an der
nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze, parallel zur Hannoverschen Straße. Der
Bahnweg ist im Bebauungsplan Nr. 101 als Verkehrsfläche mit der besonderen
Zweckbestimmung Fußgängerbereich und Radweg festgesetzt. Dieser Bereich wird
nun zusätzlich als LKW Stellplatzfläche bestimmt und entsprechend als
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung LKW Stellplatzfläche
festgesetzt. Aufgrund der vorhandenen Größe der Fläche ist die Unterbringung
von maximal sechs LKW, seitlich zur Fahrbahn, zeitgleich möglich. Um ein Wenden
der Fahrzeuge zu ermöglichen, ist die Herstellung eines Wendehammers auf dem
Bahnweg, ehe er vor der Bahnanlage in Richtung Südwesten abknickt, notwendig.
Durch die Nähe der Ein- und Ausfahrt des Bahnweges zum Südringkreisel wird die
Möglichkeit der Anbindung zunächst geprüft, die entsprechenden Behörden werden beteiligt.
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung LKW Stellplätze soll zudem
weiterhin von den Fußgängern und Radfahrern im Mischverkehr genutzt werden
können. Aufgrund der geringen Verkehrsmengen wird an dieser Stelle von keiner
erhöhten Gefahr für die Fußgänger und Radfahrer ausgegangen.
Der bereits verlegte Neue Schessinghäuser Moorgraben ist von den
Planänderungen nicht betroffen.
Ausgehend von dem Wendehammer im Norden des Bahnweges wird eine
öffentliche Straße an den nordöstlichen Grundstückgrenzen bis zur Planstraße C
geführt, um den Landwirten, die die Äcker östlich der Hannoverschen Straße
bewirtschaften, eine Anbindung an den Südring bzw. die Hannoversche Straße zu
sichern. Aufgrund der geänderten Erschließungsstruktur existiert die zuvor
geplante Zuwegung nicht mehr.
Vom westlichen Wendehammer der Planstraße A aus führt eine
Wegeverbindung zum Regenrückhaltebecken und den Flächen für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, um die Erschließung und damit
die Instandhaltung der Flächen sicher zu stellen.
Auf das zweite Regenrückhaltebecken im Südwesten des Plangebietes wird
in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 101 verzichtet. Die Gewerbegebiete
haben eigenverantwortlich für eine schadlose Versickerung des Regenwassers auf
ihren Grundstücken zu sorgen. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen. Die Funktionalität dieser Festsetzung wird derzeit von einem
Ingenieurbüro geprüft. Die Ergebnisse fließen im nächsten Verfahrensschritt in
den Bebauungsplan ein.
Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Fuß- und Radweg
parallel zu den Gewerbegebieten. Dieser trifft an der nordöstlichen
Plangebietsgrenze auf den Wendehammer des Bahnweges, von wo aus die
Verkehrsfläche als Mischnutzung sowohl von den zu parkenden LKW als auch den
Fahrradfahrern und Fußgängern genutzt werden soll.
Eine zuvor geplante Fuß- und Radwegeverbindung entlang der westlichen
Grundstücksgrenze des damaligen GE 3 (heute ebenfalls GE 3) vom nördlichen
Radweg zur ehemaligen Planstraße A wird aufgrund des Wegfalls dieser Planstraße
aufgehoben. Die entsprechende Wegeparzelle im Nordwesten wird der
Ausgleichsfläche K15 hinzugefügt.
Aufgrund der großflächigen Baufenster, die sich mit der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 101 ergeben, können drei zuvor festgesetzte Bäume fortan
nicht erhalten bleiben. Konnten sie sich vorher in den Straßenraum, bzw. in den
sogenannten „Fledermauskorridor“ einfügen, befinden sie sich nun innerhalb der
gewerblichen Baufenster und machen eine wirtschaftliche Ausnutzung der
Gewerbeflächen unmöglich.
Der bereits angesprochene Fledermauskorridor wird im Zuge der 1.
Änderung ebenfalls angepasst. Die beiden zuvor geplanten jeweils 10 Meter
breiten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen, werden zu einer verbreiterten Fledermausleitlinie von 25 Metern
zusammengefasst. Die Verbreiterung soll zum einen die Zusammenlegung der beiden
Flächen zu einer kompensieren und zum anderen als Ersatz für die o.g.
Einzelbäume dienen, welche im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht
als zu erhalten festgesetzt werden können.
Im
landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurde ein zusätzlicher Kompensationsbedarf
von 0,54 Werteinheiten (WE) zu den bereits im Bebauungsplan Nr. 101
verursachten 13,77 WE ermittelt. Mögliche Maßnahmen zur Tilgung des
zusätzlichen Kompensationsdefizits wären Ausgleichsmaßnahmen zur Renaturierung
des Gewässers gemäß Gewässerentwicklungsplan für den Steinhuder Meerbach und
den Bärenfallgraben vom Dezember 2014 entlang eines 450 m langen
Gewässerabschnitts des Steinhuder Meerbachs zwischen der „Schlemermeyer-Brücke“
im Süden und der Bahnlinie Nienburg-Minden im Norden (vgl. Ratsbeschluss vom
16.06.2015, Beschlussvorlage 6/017/2015/1), eine Maßnahme im nördlichen Teil der „Segelwiesen“ zwischen
Bärenfallgraben und Steinhuder Meerbach mit Ausgleichsmaßnahmen in Anlehnung an
das Konzept „Landschaftspflegerische Gestaltung / Entwässerung zum
Bebauungsplan Nr. 104 „Segelwiesen“, Bebauungsvariante B.1, vom 10.12.2009
sowie sonstige naturschutzfachliche Maßnahmen im Flurbereinigungsgebiet.
Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen sind in dem Vorentwurf
noch nicht eingearbeitet, da aufgrund der geänderten Erschließungs- und
Parzellierungsstruktur eine Fortschreibung des Lärmgutachtens erforderlich ist.
Die Ergebnisse werden im nächsten Verfahrensschritt in den Plan eingearbeitet.
Ebenfalls noch nicht vorliegend sind die Untersuchungen der Fachplanung
Straßenbau. Die dort ermittelten Ergebnisse bezüglich der Entwässerung und der
Kosten für den Bau der Infrastruktur werden ebenfalls zum nächsten
Planungsschritt vorliegen.
Die für den Bebauungsplan Nr. 101 erarbeiteten Gutachten und Beiträge
dienen auch weiterhin als Grundlage für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
101. Aus ökologischen Gründen werden die Gutachten mit dieser Vorlage jedoch
nicht noch einmal versandt. Lediglich der neu erstellte Landschaftspflegerische
Fachbeitrag wird mit verschickt.
Sollten Sie die Gutachten nicht mehr vorliegen haben, so können Sie
diese im Internet unter https://www.nienburg.de
> Bauen & Wohnen > Bauleitplanung > Rechtsverbindliche
Bebauungspläne > B-Plan Nr. 101 Südring einsehen.